Beihilfen und StipendienDienstadresse: Landesschulrat für Tirol 6020 Innsbruck, Innrain 1, 1. Stock, Zimmer 116-118 Tel. (+43 512) 520 33 - 116 Fax (+43 512) 520 33 - 342 FOI Christine Moser, Dw. 116, c.moser(at)lsr-t.gv.at Robert Baumann, Dw. 117, r.baumann(at)lsr-t.gv.at Melahat Eltutan, Dw. 429, m.eltutan(at)lsr-t.gv.at Bettina Lintner, Dw. 118, b.lintner(at)lsr-t.gv.at
1.1 Schulbeihilfe, Heimbeihilfe 1.2 Besondere Schulbeihilfe 1.3 Schülerunterstützungen des bm:ukk für die Teilnahme an Schulveranstaltungen 3.1 Stipendien der Kammern 3.2 Private Stipendien Auf Schülerbeihilfen (Schul-und/oder Heimbeihilfe, Besondere Schulbeihilfe) des Bundes haben gemäß Schülerbeihilfengesetz 1983 Anspruch bei Erfüllung folgender Kriterien:
Österreichischer Staatsbürger (ausländische Staatsbürger sind bei EU-Staatsangehörigkeit gleichgestellt, wenn sie (die Eltern) den ordentlichen Wohnsitz in Österreich haben; Bürger anderer Staatsangehörigkeit sind gleichgestellt, wenn sie (die Eltern) mindestens 5 Jahre in Österreich ihren Wohnsitz und Arbeitsplatz haben). nicht über 30 Jahre, bei Schülern mit mehreren Jahren Selbsterhalt max. 35 Jahre
die eine höhere allgemeinbildende oder mittlere oder höhere berufsbildende Schule besuchen
die bedürftig sind,
einen günstigen Schulerfolg haben, d.h. einen Notendurchschnitt im Vorjahreszeugnis haben, der nicht schlechter ist als 2,9 für die Schulbeihilfe und 3,10 für die Heimbeihilfe ist
und die selbe Schulstufe nicht schon einmal besucht haben. Ausnahme: Bei Nichtaufnahme wegen Platzmangels.
Anspruch auf Heimbeihilfe besteht ab der 9. Schulstufe, d. i. die 5. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule, bzw. die 1. Klasse/1. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule. Anspruch auf die Schulbeihilfe besteht ab der 10. Schulstufe, d.h. ab der 6. Klasse einer allgemeinbildenden höheren Schule bzw. der 2. Klasse/2. Jahrgang einer berufsbildenden höheren Schule. Anspruch auf die besondere Schulbeihilfe haben berufstätige Schüler für den Zeitraum von maximal 6 Monaten, die eine Schule für Berufstätige besuchen und zum Zweck der Vorbereitung auf die Reifeprüfung die Berufstätigkeit einstellen. (der Schüler muss sich von seinen Einkünften plausibel selbst erhalten können und mindestens 12 Monate gearbeitet haben.) Die Beihilfenhöhe wird entsprechend des Familieneinkommens und dem Familienstand (d.h. Anzahl der Kinder nach ihrer Ausbildungssituation) berechnet und beträgt grundsätzlich höchstens pro Schuljahr: € 1.130,-- bei der Schulbeihilfe
€ 1.380,-- bei der Heimbeihilfe (zuzüglich € 105,-- Fahrtkostenbeihilfe)
Erhöhung der Beihilfe ist vorgesehen, wenn: der Schüler selbst berufstätig ist,
der Schüler die Berufstätigkeit zum Schulbesuch aufgibt und sich mind. 4 Jahre davon selbst erhalten hat,
der Schüler einen ausgezeichneten Schulerfolg hat.
Für die besondere Schulbeihilfe werden pro Monat € 715,-- zugesprochen. Sie erhöht sich bei verheirateten Schülern, wenn der Ehepartner keine Einkünfte im Sinne dieses Bundesgesetzes bezieht um € 335,--, ferner für jedes Kind, für das der Schüler auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung Unterhalt leistet, um € 127,--. Außerdem gewährt der Bund (ohne gesetzlichen Anspruch) Schülerunterstützungen bei Schulveranstaltungen mit mindestens fünftägiger Dauer (Schikurs, Wienwoche, Schullandwoche, Exkursion, etc.) Die Einreichfrist für Schul- und Heimbehilfe endet am 31. Dezember nach Beginn des Schuljahres. Die Einreichfrist bei Schülerunterstützungen endet am 31. März. Einzubringen sind die Anträge bei dem Landesschulrat, in dessen Bundesland der Schulort ist. Anträge und Begleitformulare sind an den in Betracht kommenden Schulen erhältlich. Nähere Auskünfte erteilen die Schülerbeihilfenreferate. 1. Schülerbeihilfen des Bundes1.1 Schulbeihilfe, Heimbeihilfe 1.2 Besondere Schulbeihilfe 1.3 Schülerunterstützungen des bm:ukk für die Teilnahme an Schulveranstaltungen 1.1 Schulbeihilfe, HeimbeihilfeVoraussetzungen- Österreichische Staatsbürgerschaft des Schülers (oder wenigstens fünf Jahre Einkommensteuerpflicht der Eltern in Österreich)
- Besuch einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule als ordentlicher Schüler
für die Heimbeihilfe: ab der 9. Schulstufe einschließlich der Polytechnischen Schule, mit Internat für die Schul- und Heimbeihilfe: ab der 10. Schulstufe Günstiger Schulerfolg: dieser ist gegeben, wenn der Notendurchschnitt in den Pflichtgegenständen im Jahreszeugnis über die vorangegangene Schulstufe folgende Höchstwerte nicht übersteigt: für die Schulbeihilfe: 2,9 für die Heimbeihilfe: 3,1
- Der Schüler darf jene Schulstufe, für die die Beihilfe beantragt wird, nicht schon einmal besucht haben (dies gilt auch bei Wiederholung einer Schulstufe infolge Schulwechsels).
- Bedürftigkeit des Schülers: abhängig vom Familieneinkommen, Familienstand und von der Familiengröße
- bei Heimbeihilfe außerdem: Unzumutbarkeit des täglichen Hin- und Rückweges zwischen Wohnort und Schulort und keine Möglichkeit einer Aufnahme in eine nähergelegene, gleichartige öffentliche Schule, bei deren Besuch der tägliche Schulweg zumutbar wäre.
- nicht über 30 Jahren, bei Schülern mit mehreren Jahren Selbsterhalt max. 35 Jahre.
AntragstellungDie Antragsformulare samt Beiblättern und Wegweisern liegen in allen Schulen, für deren Schüler eine Schülerbeihilfe in Frage kommt, auf. Die Beihilfenbehörden sind auf dem Antragsformular verzeichnet. AntragsfristDie Antragsfrist endet am 31. Dezember des betreffenden Schuljahres. Bei späterer Einbringung des Antrages tritt eine Kürzung der Beihilfe ein. 1.2 Besondere SchulbeihilfeFür berufstätige Schüler einer höheren Schule für Berufstätige im Maturajahr VoraussetzungenAntragstellungDie Antragsformulare samt Vordrucken für Dienstgeberbestätigungen liegen an den betreffenden Schulen auf. AntragsfristDie Anträge auf besondere Schülerbeihilfe sind günstigerweise unmittelbar nach Einstellung der Berufstätigkeit beim Landesschulrat für Tirol, Referat für Schülerbeihilfen, einzubringen. 1.3 Schülerunterstützungen des bm:ukk für die Teilnahme an SchulveranstaltungenFür die Teilnahme an Schulveranstaltungen mit mindestens 5-tägiger Dauer! Voraussetzungen- Österreichische Staatsbürgerschaft des Schülers (oder wenigstens fünf Jahre Einkommensteuerpflicht der Eltern in Österreich)
- Besuch einer mittleren oder höheren (öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten) Schule
- Bedürftigkeit (im Sinne des Schülerbeihilfengesetzes)
Teilnahme an einer mindestens fünftägigen Schulveranstaltung (Schulschikurs, Schullandwoche, Schulschwimmwoche, Wien-Aktion usw.)
AntragstellungDie Antragsformulare samt Beiblatt und Elternmerkblatt mit Hinweisen zur Antragstellung liegen an den betreffenden Schulen auf. Es gibt zwei Arten von Antragsformularen: - SUA (rosa Einzelblätter): für Schüler, für die auch ein Antrag auf Schülerbeihilfe gestellt wird. Der Schülerunterstützungsantrag ist dem Schülerbeihilfenantrag beizuschließen.
SUB (blauer Doppelbogen): für Schüler, für welche kein Antrag auf Schülerbeihilfe gestellt wird. Diesen Anträgen sind alle Unterlagen, die für Schülerbeihilfen erforderlich sind, beizuschließen.
AntragsfristDie Antragsfrist endet am 31. März des betreffenden Schuljahres, in welchem die Schulveranstaltung stattfindet. Bei Schulveranstaltungen ist der Antrag bereits im voraus zu stellen. Anträge, die nach dem 31. März eingebracht werden, können nicht mehr berücksichtigt werden. Auskünfteüber Antragstellung, schulische Voraussetzungen, einzelne Bestimmungen und Ausnahmebestimmungen: Landesschulrat für Tirol, Schülerbeihilfenreferat
- für land- und forstwirtschaftliche Schulen, medizinisch-technische Schulen:
Amt der Tiroler Landesregierung 6010 Innsbruck, Landhaus II, Abteilung IIIc, Tel. (0512) 508-2548
über Antragstellung und schulische Voraussetzungen: die jeweilige Schuldirektion.
2. Stipendien des Amtes der Tiroles LandesregierungAuskünfte Amt der Tiroler Landesregierung, Abt. IVd 6010 Innsbruck, Sillgasse 8, Tel. (0512) 508-3768, 3759 3. Weitere Stipendien3.1 Stipendien der Kammern Schüler, deren Eltern kammerumlagepflichtig sind, können bei ihrer Kammer nähere Informationen über mögliche Studien- und Lehrausbildungsbeihilfen einholen. 3.2 Private Stipendien Auskünfte Kammer für Arbeiter und Angestellte für Tirol 6020 Innsbruck, Maximilianstraße 7, Tel. (0800) 225522-1515. 4. Studienbeihilfe für Studierende des Universität Innsbruck, an Pädagogischen Akademien...Auskünfte Studienbeihilfenbehörde, Stipendienenstelle Innsbruck 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 46/II, Tel. (0512) 57 33 70 5. Schülerfreifahrt und SchulfahrtbeihilfeFür Schüler, die eine öffentliche oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule besuchen, besteht die Möglichkeit, Schülerfreifahrt (mit Selbstbehalt) zwischen Wohnort und Schule zu erhalten. Schüler, die zum Zweck des Schulbesuches außerhalb des Wohnortes der Eltern wohnen müssen und Anspruch auf Heimbeihilfe (siehe Kapitel 15.1.1) haben, bekommen zusätzlich zur Heimbeihilfe einen Pauschalbetrag in Höhe von EUR 105,-- zuerkannt, zusätzlich einkommensunabhängig die Schulfahrtbeihilfe über das Wohnsitzfinanzamt (http://www.bmsg.gv.at - Formulare - Familie - Schulfahrtbeihilfe, Tel. 0800/240262) Weiters kann auch beim Amt der Tiroler Landesregierung, Abteilung Kultur (6020 Innsbruck, Sillgasse 8), um Fahrkostenzuschuss angesucht werden. Tel.: (0512) 508/3768 oder 3759. Auskünfte erteilen die Direktionen der zuständigen Schulen. |